Allgemeine Lizenzbedingungen für Software

1. Inhalt
1.1 Der Kunde ("Lizenznehmer") erhält für Software „Netto-Zuschlagsrechner“  von bootix Technology GmbH ("Lizenzgeber") die nicht exklusive Lizenz, die Software innerhalb der rechtlich selbständigen Einheit, für welche die Lizenznahme gilt, zeitlich unbegrenzt zu nutzen.
1.2 Die Lizenznahme ist auf ein Computer-System beschränkt. Werden Installationen auf einem weiteren System durchgeführt, so stehen dem Lizenzgeber weitere Lizenzgebühren zu. Keine Haftung wird dafür übernommen, daß die Software für die Zwecke des Anwenders geeignet ist und mit beim Anwender vorhandener Software zusammenarbeitet. Angaben im Handbuch/Dokumentation und/oder Werbematerial, die sich auf Erweiterungsmöglichkeiten eines Produkts beziehen oder auf verfügbares Zubehör, sind unverbindlich, insbesondere weil die Produkte ständiger Anpassung unterliegen und sich die Angaben auch auf zukünftige Entwicklungen beziehen können.
1.3 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Software Deutsche Steuergesetze zugrunde liegen können, die keine Anwendung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland finden.

2. Beschränkung der Lizenz
2.1 Die Rechte an der Software und Dokumentation, die Markenrechte und Copyrights, die Veröffentlichungs-, Vervielfältigungs-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte an der Software verbleiben im Eigentum des Lizenzgebers und werden durch den Einzelvertrag nicht berührt.
2.2 Das Recht zur Benutzung der Software kann nur mit schriftlicher Einwilligung des Lizenzgebers und unter Befolgung dieser Lizenzbedingungen auf Dritte übertragen werden.
2.3 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers die Software oder zugehöriges schriftliches Material an Dritte zu übergeben oder anderweitig zugänglich zu machen.
2.4 Die Eigentumsrechte des Lizenzgebers bleiben durch Änderungen an der Software unberührt.
2.5 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die Software zurückzuentwickeln (Reverse Engeneering), zu erweitern oder Teile daraus weiter zu verwenden.

3. Vervielfältigung, erweiterte Nutzung
3.1 Die Software ist urheberrechtlich geschützt. Dem Lizenznehmer ist das Anfertigen von Reservekopien zu Sicherungszwecken erlaubt. An den Kopien hat der Lizenzgeber die gleichen Rechte wie am Original.

4. Technischer Support / Dokumentation
4.1 Der Lizenznehmer kann  technischen Support kostenpflichtig unter der Rufnummer 0900-1-BOOTIX bzw. 0900-1-266849 (z. Zt. 1,20 Euro/Minute) erhalten. 4.2 Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine Einweisung, wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

5. Schulung und Beratung
5.1 Der Lizenzgeber bietet dem Lizenznehmer gegen Erstattung der anfallenden Kosten eine Schulung und Beratung bezüglich Installation, Einsatz und Anwendungsmöglichkeiten der Software an, um ihm eine optimale Anwendung der gelieferten Software zu ermöglichen.

6. Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistung beträgt sechs Monate ab Lieferung.
6.2 Der Lizenzgeber garantiert, dass er Software in funktionstüchtigem Zustand liefert und diese die angegebene Programmspezifikation erfüllt. Änderungen bleiben dabei jederzeit vorbehalten.
6.3 Tritt ein Fehler der Software auf, so ist der Lizenznehmer verpflichtet, diesen innerhalb von zwei Wochen schriftlich an den Lizenzgeber zu melden. Generell sind auftretende Mängel und deren Symptome bestmöglich zu beschreiben, damit deren Reproduzierbarkeit – und damit auch Beseitigung – ermöglicht wird.
6.4 Dem Lizenzgeber steht es dann frei, durch Ersatzlieferungen, Nachbesserungen oder durch Nennung einer Umgehung des Fehlers innerhalb einer angemessenen Frist den Mangel zu beheben. Durch die damit verbundene allfällige Lieferung neuer Software-Varianten erfolgt weder eine Erweiterung der
Gewährleistungsansprüche noch eine Verlängerung, Hemmung oder Unterbrechung der Gewährleistungsfrist.
6.5 Gelingt dem Lizenzgeber auch nach mehrmaligen Versuchen innerhalb angemessener Zeit eine Behebung bzw. Umgehung des Mangels nicht, kann der Lizenznehmer Wandlung oder Minderung verlangen.

7. Haftung
7.1 Der Lizenzgeber haftet nicht für direkte oder indirekte Folgeschäden, insbesondere nicht für Vermögensschäden, für entgangenen Gewinn oder Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen, es sei denn, dass ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann oder gesetzliche Bestimmungen (Produkthaftpflicht) ausdrücklich entgegenstehen. Eine mögliche Entschädigung beschränkt sich auf den Betrag der vom Lizenznehmer an den Lizenzgeber entrichteten Lizenzgebühren.
7.2 Der Lizenzgeber schließt jede Haftung aus für Schäden aus einem allfälligen Testbetrieb bzw. der Wiederbeschaffung von Daten sowie indirekte Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Ansprüche Dritter gegen den Lizenznehmer.
7.3 Diese Haftungsregelung ist abschließend und bezieht sich auf sämtliche Ansprüche vertraglicher und außervertraglicher Natur.

8. Vertragsverletzung
8.1 Das Recht des Lizenznehmers zur Benutzung der Software erlischt automatisch ohne Kündigung, wenn er eine Verpflichtung dieser Lizenzbedingung verletzt.
8.2 Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer für alle Schäden haftbar machen, die aufgrund einer Verletzung der Lizenzbedingungen eintreten. Der Lizenznehmer hat den ursprünglichen Rechtszustand auf eigene Kosten wiederherzustellen.

9. Vertragsänderungen und -ergänzungen
Jede Aufhebung, Änderung, Kündigung oder Ergänzung dieser Vereinbarung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen – auch über die Aufhebung des Schriftformerfordernisses – sind unwirksam. Zur Abgabe oder Entgegennahme entsprechender Erklärungen ist seitens des Lizenzgebers ausschließlich dessen Geschäftsleitung ermächtigt.

10. Die Lizenz bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Lizenznehmer Eigentum des Lizenzgebers.

11. Allgemeine Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers, zu finden unter www.bootix.com.

12. Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
12.1 Für diesen Vertrag und sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien gilt ausschließlich Deutsches Recht.
12.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung, welche nicht gütlich bereinigt werden können, ist ausschließlich Usingen, soweit nicht zwingend gesetzlich ein anderer Gerichtsstand vorgeschrieben ist.

12.3 Für den Fall, daß Bestimmungen dieses Lizenzvertrages ganz oder teilweise unwirksam sind oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.